Rechte der Natur

Debatten & Einwände

 

Rechte der Natur

Debatten & Einwände

Substanz und Strategie

Ein Plädoyer für die Würde der Natur

von Reinald Eichholz

Die  Einführung zum Thema Rechte der Natur der Global Assembly, sowie die Beiträge Die Rechte der Natur in Europa und Rechte der Natur und die deutsche Zivilgesellschaft liefern einen lebendigen Eindruck, was zum Thema Rechte der Natur in Gang gekommen und inzwischen von brennender Aktualität ist. Um weitere Fortschritte zu erzielen, scheint es geraten, die vorliegenden Ansätze unter den Gesichtspunkten ihrer konzeptionellen Reichweite und praktischen Umsetzbarkeit Revue passieren zu lassen.

I. Zur Stimmungslage

Der Diskurs um die Rechte der Natur ist unter dem Eindruck von Klimawandel, Artensterben, Extremwetter und verheerenden Naturkatastrophen von einer gesellschaftlichen Stimmung begleitet, in der die Natur mindestens aus Nützlichkeitserwägungen als schutzbedürftig wahrgenommen wird.

Allerdings spüren inzwischen viele Menschen, dass es gar nicht primär um Eigeninteressen des Menschen geht, sondern der natürlichen Mitwelt um ihrer selbst willen Achtung und Schutz gebühren.

Die Natur hat ein ursprüngliches, nicht menschen-gemachtes Existenzrecht, das seinen Ausdruck in originären Eigenrechten finden muss. Diese „Gefühlsbasis des Rechts“ (Schmitz 2005: 20 ff.) gilt es zu pflegen und zu fördern. Sie ist nötig, um in Gesellschaft und Politik die Bereitschaft für die entscheidenden Änderungen unserer Rechtsordnung entstehen zu lassen.

II. Substanz und Strategie

Im Blick auf die Weiterentwicklung der Rechte der Natur möchte ich zwei Aspekte deutlicher auseinanderhalten. Kein Konzept wird auf Dauer durchsetzbar sein, wenn es nicht substanziell belastbar ist, also auf Gedanken aufbaut, die auch kritischen Einwänden standhalten. Da sehr unterschiedliche Konzepte im Gespräch sind, wäre der Dialog wichtig, um im weiteren Diskurs ein möglichst widerspruchsfreies, schlüssiges Konzept vorstellen zu können, das den Grundgedanken der originären Eigenrechte der Natur überzeugend und verständlich wiedergibt.

Als Zweites ist zu bedenken, dass die vorliegenden Konzepte in starke entgegenstehende Interessen eingreifen, in gewichtige Eigeninteressen bis hin zu ärgerlichem Egoismus, in Konsumgewohnheiten, in soziale Besitzstände und nicht zuletzt in ein bewährtes Grundrechtskonzept, das der Verfassungsgeber nur äußerst zurückhaltend antastest. Deshalb bedarf es sorgfältiger Prüfung, was in welchen Zeiträumen durchsetzbar sein könnte. Beide Gesichtspunkte halte ich für wesentlich, um zu entscheiden, wie es weitergehen kann.

III. Zur Reichweite einzelner Ansätze

Die im Moment in Deutschland im Vordergrund stehenden Konzepte beruhen, riskant kurzgefasst, auf sehr unterschiedlichen Grundlagen.

Im Blick auf eine Grundgesetzänderung geht Jens Kersten (2022) mit seinem Vorschlag eines „Ökologischen Grundgesetzes“ am weitesten. Dabei springt ins Auge, dass er die Rechte der Natur als „Verantwortung für die Natur“ in das Verantwortungskonzept des Grundgesetzes einbetten will.

So muss man aber schon im Ansatz fragen, ob man es hier mit der Begründung originärer Eigenrechte der Natur zu tun hat, zumal Kersten es staatlicher Verleihung überlassen will, Tieren, Pflanzen und anderen einzelnen Naturgütern durch je eigene Anerkennungsakte den Status als „ökologische juristische Person“ zu verschaffen. Neben den Fragen zum Konzept dürfte damit ein schwer zu bewältigender Umsetzungsaufwand verbunden sein, der die Verwirklichung dieses Konzepts in weite Ferne rücken könnte.

Ähnliches findet sich bei Tilo Wesche (2023). Er möchte anhand der bestehenden Eigentumsordnung eine umfassende Transformation zu „nachhaltigem Eigentum“ in Gang bringen, einen Prozess, der sich der gesamten Rechtsordnung mitteilen soll. Sein Ausgangsgedanke ist der Satz „Wertschöpfung rechtfertigt Eigentum“. Er sieht die Natur am großen wirtschaftlichen Wertschöpfungsprozess durch die bereitgestellten Naturgüter - „Ökosystemdienstleistungen“ - beteiligt; dafür gebühre ihr (Mit-)Eigentum an den erbrachten Leistungen – und wer Eigentum halten kann, sei notwendig auch Subjekt.

Aber ist das wirklich tragfähig? Wertschöpfung entspringt dem schöpferischen Handeln des Menschen. Nicht das Produkt, sondern die verrichtete Arbeit schafft Eigentum. Solche Arbeit leistet die Natur aber nicht.

Zudem fragt sich, ob dieser ökonomische Prozess überhaupt ein passender Ort für die einen ganz anderen Geist atmende Ökologie sein kann.

Schließlich vertritt Wesche, dass „ökologische Eigenrechte … eine juristische Konstruktion [voraussetzen], die es überhaupt möglich macht, dass eine nichtmenschliche Entität wie die Natur ein Subjekt von Rechten sein kann.“ (Wesche 2023: 156). Originäre Eigenrechte entstehen so aber nicht. Man landet bei einer komplizierten Rechtskonstruktion mit wiederum einer Fülle von Rechtsakten, ohne die einem die Hände gebunden wären. Konzeptionell und praktisch scheint mir dieser Weg nicht weiterzuführen.

Tiefer gegründet erscheinen mir Ansätze, die Mensch und Natur als körperliche (Pelluchon 2021), fühlende (Nussbaum 2023) oder interessengetragene (Meyer-Abich 1984) Lebewesen gleichbehandeln und daher beiden ein gleiches Existenzrecht zuerkennen wollen. Die ganz vom Menschen her gedachte Empfindungsfähigkeit bewirkt allerdings problematische Ausgrenzungen – welche Tiere, groß, klein, auch Pflanzen, Pilze? Landschaften, Wälder? Flüsse nicht? Es dürfte deshalb nur um Gleichbehandlung aller Lebewesen gehen, ohne Schematismus befürchten, weil man wesensgemäße Unterschiede, etwa zwischen Menschen und Pflanzen, sehr wohl machen kann (vgl. Meyer Abich 1984).

Doch dies sind Unterschiede in der konkreten Erscheinung: Was im Einzelnen gebraucht wird, um (über)leben zu können, wird in der Tat verschieden sein.

Aber muss die Idee eines für alle  gleich  geltenden  Existenzrechts nicht unterschiedslos jedem Lebewesen in seiner Art unverkürzt zustehen? Wie aber wäre damit zu vereinbaren, dass der Mensch im Kreislauf des Lebens wie jedes andere Wesen darauf angewiesen ist, auf Kosten der Natur zu leben? Was rechtfertigt es, in das gleiche Lebensrecht anderer einzugreifen?

In einem überzeugenden Gesamtkonzept darf diese Frage nicht offen bleiben.

Das Konzept des „ökologischen Rechtsstaats“ nach Klaus Bosselmann (1992) geht davon aus, dass die gegenwärtigen Katastrophen menschengemacht sind und dies auf einem schon Jahrhunderte dauernden Herrschaftsanspruch des Menschen über die Natur beruht, Ausdruck eines zerstörerischen Anthropozentrismus, der durch einen an den Lebensinteressen der Natur ausgerichteten Ökozentrismus überwunden werden muss. Leitidee ist die Anerkennung von Eigenrechten der Natur, die im gesamten staatlichen Gefüge zu einer Neubestimmung im Verhältnis der Freiheitsrechte des Menschen und der Rechte der Natur führen müssen. „Diese Eigenrechte haben mit der individualistischen Tradition subjektiver Rechte nichts gemein“, so Bosselmann. Es sind Rechte, die nur „in ihrer komplexen Vernetztheit, die nur als Ganzes geschützt werden können“ (ebd. 180 ff. u.a.). Nur „rechtstechnisch“ bleibt für ihn der Weg über die juristische Person (ebd. 368).

Die so angestoßene Transformation ist spontan einleuchtend. Zweifel melden sich jedoch, ob die scharfe Gegenüberstellung von Anthropozentrismus und Ökozentrismus der Wirklichkeit gerecht wird. Wenn Egoismus, Gier und Herrschsucht angeführt werden, betrifft dies die eine, in der Tat dunkle Seite des Menschen.

Aber allein der wachsende Zuspruch für die Rechte der Natur und die Chancen einer ökologischen Ethik belegen, dass es ein Fehler wäre, der konzeptionellen Schärfe wegen „die andere Seite des Selbst“ (Bosselmann) mit ihren förderlichen Möglichkeiten für die Natur zu übergehen.

IV. Die Rechte der Natur aus der Würde der Natur

Ich möchte einen anderen Weg gehen. Als übergeordneten Gesichtspunkt zu allen Erwägungen über die Rechte der Natur sehe ich die Würde der Natur (Eichholz 2022). Bereits in den Traditionen indigener Völker taucht diese umfassende Sicht auf, wenn hinter den Rechten von Flüssen oder Landschaften Pacha Mama oder Madre Tierra stehen, die umfassende Ganzheit der Mutter Erde. Dies entspricht ihrer „komplexen Vernetztheit, die nur als Ganzes geschützt werden kann“ (Bosselmann). In diesem Sinne hat Eckart Löhr sein entschiedenes „Plädoyer für einen radikalen Perspektivenwechsel“ unter den Titel „Die Würde der Natur“ gesetzt.

In der Abkehr von einem reduktionistischen Wissenschaftsverständnis entsteht Raum für eine Grundstimmung des Staunens und der Ehrfurcht vor dem Leben, vor den Wundern der Natur, Sonne und Mond, die ein Gefühl für die Würde der Natur in ihrer überwältigenden Vielfalt, Größe und Schönheit weckt. Dies wird bisher eher programmatisch verstanden, aber nicht übersetzt in eine real bedeutsame Begründung der Rechte der Natur.

Doch was sich dem Gefühl als Würde mitteilt, ist ökologisch-rational gefasst der globale ökologische Sinnzusammenhang, der ordnend mit der sichtbaren Welt verbunden ist. Nicht die bloße Materie, sondern die Wirksamkeit der inhärenten Entwicklungsgesetze trägt den Eigenwert der natürlichen Mitwelt als ‚Wert an sich selbst‘. Unabgeleitet aus fremdem Recht ist dies die Quelle der Eigenrechte der Natur.

Dadurch gibt die Würde den Rechten der Natur eine reale, nicht menschengemachte Basis. Sie ist nicht juristische oder philosophische Konstruktion, sondern ontologische Realität.

Auf diese Weise verbindet ‚Würde‘ die gesellschaftlich-emotionale Zustimmung mit einem juristisch elementaren Rechtsgedanken: Wer Würde hat, hat auch das Recht auf deren Achtung und Schutz. Mit der Würde selbst sind Achtung und Schutz essenziell gegeben, denn ‚Würde‘ kann juristisch nicht gedacht werden, ohne in der Verweigerung von Achtung und Schutz die Verletzung „elementarer Rechtssätze [zu sehen], gegen die man nicht verstoßen kann, ohne zugleich das Recht selbst zu verneinen.“ (siehe Hippel 1964: 232). So ist die Würde Teil eines essenziellen Rechts, das unabhängig von seiner Kodifizierung Geltung besitzt (entsprechend zur Menschenwürde: Emmerich-Fritsche 2007: 490 f.)

Rechtspraktisch ergibt sich daraus, dass es keiner juristischen Personen oder einer besonderen Verleihung eines Subjektstatus bedarf, denn die Natur in ihrer ökologischen Ganzheit ist bereits der Rechtsträger.

Einzelne Rechte entspringen aus der Würde ebenso wie sich die Grundrechte „aus der Menschen-würde herleiten“ (vgl. Präambeln zu den Pakten über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. und 19. Dezember 1966). So lässt sich der Würdebegriff entfalten in die Verpflichtung, „Gesundheit und Integrität der Ökosysteme der Erde zu erhalten, zu schützen und wiederherzustellen“, wie im Rahmen der Rio-Konferenz 1992 festgehalten.

Im Namen der Würde der Natur kann nicht nur ihrer Ausbeutung oder schrankenlosen Zerstörung Einhalt geboten werden, sondern nachhaltiges Handeln und würdegerechtes Verhalten des Menschen sind durch die Würde bestimmt.

Für die im Zyklus des Lebens unvermeidlichen Eingriffe in die Natur entstehen das Übermaßverbot und zugleich die inhärente Bindung an einen der Würde gemäßen Umgang – so wie die indigenen Völker stets in Respekt und Dank eine „ehrenhafte Ernte“ übten und sich verpflichteten, ohne Gier „nie mehr als die Hälfte“ zu nehmen (vgl. Kimmerer 2021).

Der für die Praxis entscheidende Punkt ist, dass diese Eigenrechte nicht erst durch zusätzliche Rechtsakte begründet werden müssen, sie sind geltendes Recht der bestehenden Rechtsordnung.

V. Klagebefugnis und Treuhänderschaft

Gestützt auf diese Rechtsposition verdichten sich die Rechte der Natur zu einer Klagebefugnis anhand konkreter oder drohender Verletzungen. Deren schlüssige Beschreibung bildet die klagebegründenden Tatsachen. Das Bundesnaturschutzgesetz, das Tierschutzgesetz und die Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilzebeschreiben Beispiele schwerwiegender Eingriffe.

Doch dem umfassenden Schutzbedarf der Natur entsprechend können sich darüber hinaus auch weniger gravierende oder außerhalb von Schutzgebieten gelegene Fälle zu einem Klagerecht verdichten, wenn zugleich ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Für die Ausübung der Rechte steht – mit begrenzten Befugnissen – die Verbandsklage zur Verfügung. Generell und für die Wahrnehmung weiterer Rechte sollten als Treuhänder Ombudsleute, Beauftragteoder Anwaltskanzleien nach der Bundesrechtsanwaltsordnung speziell qualifiziert werden.

VI. Perspektiven

In den letzten Wochen ließen ermutigende Nachrichten aufhorchen. Zwar wurde die Klage junger Portugies:innen gegen 31 Staaten wegen der Verletzung ihrer Umweltrechte abgelehnt, doch am 9. April 2024 bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein grundsätzliches Menschenrecht auf Klimaschutz - wenngleich kein Eigenrecht der Natur, jedoch ein unverkennbarer Bewusstseinsfortschritt. Zeitgleich wird berichtet, dass die Indigenen Neuseelands zusammen mit anderen indigenen Inselbewohner:innen im Südpazifik eine Vereinbarung mit dem Namen "He Whakaputanga Moana" - Deklaration für den Ozean - unterzeichnet haben, um Walen einen neuen Status zu verleihen: den einer juristischen Person. Ihnen gelten Wale als heilig. Hier verbinden sich alte Traditionen mit den modernen Formen des Rechts.

Darin liegen Chancen, wenn beachtet wird, dass der angestrebte Status auf religiösen und kulturellen Einsichten beruht, die den rein natürlichen eine besondere geistige Qualität hinzufügen. So gab es schon immer heilige Flüsse, Berge, Bäume und Tiere. Ihnen als heilige Wesen rechtliche Eigenständigkeit zuzusprechen, verdient Unterstützung.

Doch kann das ein Konzept für den Transformationsprozess in den säkularen Industrienationen sein, die wegen ihrer ausbeuterischen Lebensweise an erster Stelle erreicht werden müssten? Hier wäre die Bindung des Fortschritts an juristische Personen, statt die Natur ‚an sich‘ aufgrund ihrer Würde als Rechtsträger und daraus folgend natürliche Grundrechte als geborene Eigenrechte anzuerkennen, eine strategische Fehlentscheidung.

 

Dr. jur. Reinald Eichholz studierte Rechts- und Staatswissenschaften und war über mehr als 20 Jahre als Richter tätig, u.a. als Leiter der Koordinierungsstelle für Fragen der Familienpolitik in der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, sowie von 1989 bis 2002 als Kinderbeauftragter derselben. Darüber hinaus war er Mitglied des Deutschen Komitees für Unicef, des Verwaltungsrats der Kindernothilfe und der National Coalition Deutschland - Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.


Links & Literatur

  • Kersten, Jens (2022), Das ökologische Grundgesetz, Plädoyer für eine ökologische Transformation, C.H.BECK Verlag, München, S. 104, 106
  • Wesche, Tilo (2023), Die Rechte der Natur – Vom nachhaltigen Eigentum, Suhrkamp TB Wissenschaft 2414, S. S. 226
  • Pelluchon, Corine (2021), Das Zeitalter des Lebendigen. Eine neue Philosophie der Aufklärung, wbg Academie, S. 142 ff.
  • Nussbaum, Martha C. (2023), Gerechtigkeit für Tiere, wbg Theis, Darmstadt
  • Meyer-Abich, Klaus Michael (1984), Wege zum Frieden mit der Natur, Carl Hanser Verlag, München Wien, S. 171 ff.   
  • Bosselmann, Klaus (1992), Im Namen der Natur. Der Weg zum ökologischen Rechtsstaat, Scherz Verlag, Bern, München, Wien
  • Eichholz, Reinald (2022), Gerechtigkeit, Menschenwürde und die Rechte der Natur, Verlag KunstRaumRhein, Basel
  • Gutmann, Andreas/ Garcia Ruales, Jenny (2023), Rechte der Natur in Lateinamerika, in: Rechte für Flüsse, Berge und Wälder, Hrsg. Kramm, Matthias, Oekom Verlag, München, S. 17, 19, 26, 28 ff.;
  • Wall Kimmerer, Robin (2021), Geflochtenes Süßgras. Die Weisheit der Pflanzen“, aus dem Englisch en von Elsbeth Ranke, Aufbau Verlag, Berlin 2021
  • Löhr, Eckart (2023),  Die Würde der Natur, Plädoyer für einen radikalen Perspektivenwechsel, Oekom Verlag, München
  • Präambeln zu den Pakten über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 17. Dezember 1973.
  • Rio-Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992

Weitere Quellen (rechtswissenschaftlich)

  • Schmitz, Hermann (2005), System der Philosophie, Bd. III, Der Rechtsraum, Karl Alber Verlag, Bonn,
  • Hippel, Fritz v. (1964), Rechtstheorie und Rechtsdogmatik. Studien zur Rechtsmethode und Rechtserkenntnis, Frankfurt am Main,
  • Emmerich-Fritsche, Angelika (2007): Vom Völkerrecht zum Weltrecht, Duncker & Humblot, Berlin.