Rechte der Natur: Eine Antwort auf das 'Anthropozän'

von Matthias Kramm

Geolog:innen haben die Geschichte unseres Planeten traditionell in verschiedene geologische Epochen unterteilt. Die aktuelle Epoche ist das so genannte Holozän, das vor etwa 11.700 Jahren begann. Ein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung geologischer Epochen sind dabei die Ablagerungen in Gesteinsschichten. Da in diesen zunehmend menschliche Überreste gefunden werden, hat der Nobelpreisträger Paul Crutzen vorgeschlagen, das Holozän für beendet zu erklären und stattdessen das Anthropozän auszurufen.

Über den exakten Beginn des Anthropozäns herrscht bisher allerdings noch Uneinigkeit unter den Wissenschaftlern. Vorschläge reichen von einer sehr frühen Datierung um rund 5000 vor unserer Zeitrechnung bis hin zu einer späten Datierung zur Zeit der industriellen Revolution um 1800. Eine Arbeitsgruppe der Internationalen Kommission für Stratigraphie ist damit beauftragt worden, diese Frage in den nächsten Monaten zu klären.

Eine Neubestimmung der Mensch-Natur-Beziehung

Der Begriff des Anthropozäns zeigt dabei klar, dass das bisherige Verständnis der Beziehung zwischen Mensch und Natur nicht mehr greift. Es gibt nicht mehr den Menschen auf der einen und die Natur auf der anderen Seite. Vielmehr beeinflussen und bestimmen sich Mensch und Natur gegenseitig, wobei der Mensch im Anthropozän aus der Vielfalt der Umweltfaktoren heraustritt und zum Haupteinflussfaktor wird.

Es ist dementsprechend keine Überraschung, dass mit der Diskussion des Anthropozäns auch die Diskussion der Rechte der Natur aufs Neue aktuell wird.

Zielen doch beide Begriffsneubildungen darauf ab, das Verhältnis zwischen Mensch und Natur neu zu denken. Dabei können wir zwischen einer ökozentrischen und einer anthropozentrischen Interpretation der Rechte der Natur unterscheiden.

Lebendige Natur

Einer ökozentrischen Interpretation der Rechte der Natur geht es darum, eine kopernikanische Wende zu vollziehen, die den Menschen im Zentrum unseres Weltbildes durch die Natur ersetzt. Es handelt sich also gewissermaßen um eine Reaktion auf das Anthropozän, in dem der Mensch seine eigene Rolle als Hauptakteur wieder an die Natur zurückgeben möchte. Dabei kann die Natur als lebendiges Wesen, als in sich wertvoll oder als Vorfahrin und Verwandte des Menschen verstanden werden. In dieser Eigenschaft werden ihr dann eigene Rechte verliehen. Wie der Mensch, so werden auch die Natur oder einzelne Ökosysteme zu Rechtspersonen.

Solche Rechtfertigungsstrategien sind oftmals von nicht-westlichen Weltvorstellungen inspiriert. So konzipiert die Māori-Philosophie die Welt als ein Netzwerk wechselseitiger Beziehungen, Verantwortung und Pflichten. Im Gegensatz zu westlichen Weltbildern, die die Welt oftmals auf eine Ansammlung von Einzeldingen reduzieren, steht hier ein komplexes Beziehungsnetzwerk im Mittelpunkt.

Ökozentrische Argumente können dieses Beziehungsnetzwerk als Ausgangspunkt nehmen, um aus der Verbundenheit zwischen Mensch und Natur ihren Eigenwert abzuleiten.

Gewährung von Rechten

Aber auch ein anthropozentrisches Verständnis der Rechte der Natur ist möglich. Hier akzeptiert der Mensch seine Rolle im Anthropozän als unfreiwilliger Hauptakteur, versucht aber zugleich die eigene zerstörerische Kraft zu bändigen. Dazu gewährt er der Natur neue Eigenrechte, durch die sie sich gegen seinen Einfluss verteidigen kann. Die Natur wird demnach vor dem Gesetz ermächtigt, um sich gegen menschliche Übergriffigkeit zur Wehr setzen zu können. Ein anthropozentrisches Verständnis der Rechte der Natur kann sich zum Beispiel auf einen neuen Vertrag zwischen den Menschen und der Natur berufen (Jens Kersten) oder aber auch auf eine Neuinterpretation der Eigentumsrechte und ihre Ausweitung auf Ökosysteme (Tilo Wesche).

In beiden Fällen – einer ökozentrischen und einer anthropozentrischen Rechtfertigung der Rechte der Natur – lässt sich fragen, inwiefern die Natur oder einzelne Ökosystemen von moralischen Objekten zu moralischen Subjekten werden. Wird die Natur als lebendiges Wesen mit einem eigenen Willen oder zumindest einem eigenen Interesse verstanden, so kann sie als moralisches Subjekt sich selbst verteidigen. Die Hürde besteht dann lediglich darin, ihren Willen oder ihr Interesse in eine für Menschen verständliche Sprache zu übersetzen. Anders verhält es sich, wenn eine anthropozentrische Rechtfertigung zugrunde liegt. Hier erhält die Natur Eigenrechte auf der Basis eines Vertrags oder erweiterter Eigentumsrechte. Ihre Repräsentation geschieht aber weiterhin durch Menschen, die sie gegen andere Menschen und deren Interessen verteidigen.

Verständlich machen oder verteidigen

Während Repräsentation in einem ökozentrischen Paradigma also primär Übersetzung bedeutet, bedeutet sie in einem anthropozentrischen Paradigma die Verteidigung der Natur durch Menschen gegenüber anderen Menschen.

Sobald der Mensch im Anthropozän erkennt, dass er unfreiwillig zum Hauptakteur geworden ist, erfordert das eine unmittelbare Reaktion: Entweder kann er der Natur ihren Platz zurückzugeben oder aber zumindest sich selbst und den eigenen Einfluss gegenüber der Natur einschränken.

Das Verhältnis von Mensch und Natur muss entsprechend im Anthropozän neu gedacht werden. Da Mensch und Natur aufs Engste miteinander verflochten sind, braucht es eine Neubesinnung. Diese kann in einer Neubetonung der Natur bestehen oder aber auch in einer Selbstbeschränkung. Nur auf diese Weise können beide Aspekte des Anthropozäns, Mensch und Natur, weiterhin miteinander ko-existieren und optimistisch in eine gemeinsame Zukunft schauen.

 

Matthias Kramm ist politischer Philosoph und erforscht die Rechte der Natur in Mexiko an der Universidad Nacional Autónoma de México und an der Universität Wageningen in den Niederlanden. Dabei befasst er sich auch mit der Frage, inwiefern westliche Rechtskonzepte mit indigenen Philosophien vereinbar sind. Mehr Information unter http://www.matthiaskramm.com/

 

Links & Literatur

  • Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, pp. 19-25
  • Matthias Kramm, 2023, „Rechtsphilosophische Aspekte“, In: Rechte für Flüsse, Berge und Wälder, hrsg. durch Matthias Kramm, pp. 69-83
  • Tilo Wesche, 2023, Die Rechte der Natur: Vom nachhaltigen Eigentum, pp. 174-195